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   BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98   

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BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98 (https://dejure.org/1998,2384)
BayObLG, Entscheidung vom 15.05.1998 - 1Z BR 22/98 (https://dejure.org/1998,2384)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 1Z BR 22/98 (https://dejure.org/1998,2384)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser seinen Kindern sein Geldvermögen zu gleichen Teilen, aber einem von ihnen darüber hinaus das wertmäßig höhere Grundvermögen zugewendet hat; Testamentsklausel "wenn er es richtig bewirtschaftet" als auflösende Bedingung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133 2075 2087
    Auslegung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 59
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur einer oder einzelne von ihnen zu Erben eingesetzt, den anderen nur Vermächtnisse zugewendet sind (vgl. BGH aaO; BayObLG NJW-RR 1997, 517 ).

    Vor allem wenn ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet, kann in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerbe zu sehen sein (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178 m.w.N.).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Sie ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176, ständige Rechtsprechung).

    Damit können sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177).

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person anzusehen, der wertmäßig der Hauptgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von geringerem wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246).

    Maßgeblich sind hierbei die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1096 /1097 m.w.N.).

  • BayObLG, 06.07.1990 - BReg. 1a Z 30/90

    Anfechtung eines Beschlusses durch den ein Erbscheinantrag abgelehnt wird;

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Dennoch können die Rechtsmittelführer diese Entscheidung mit dem Ziel anfechten, ihren zurückgewiesenen Anträgen stattzugeben (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1481 ).

    Wäre ihr Rechtsmittel nämlich in vollem Umfang begründet, müßte die Anweisung, einen Erbschein gemäß § 2353 BGB zu erteilen, davon abhängig gemacht werden, daß der erteilte, nunmehr als unrichtig erkannte Erbschein gemäß § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1481 ).

  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, den bereits erteilten unrichtigen Erbschein selbst einzuziehen; es muß aber, wenn es aufgrund der ihm nach Beschwerdeeinlegung von Amts wegen obliegenden umfassenden Prüfungspflicht zu der Auffassung gelangt, daß der Erbschein unrichtig ist, dessen Einziehung durch das Nachlaßgericht mit einer dieses bindenden Wirkung anordnen (vgl. BayObLGZ 1996, 69/74).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Kann sich der Richter trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muß er sich mit dem Sinn begnügen, der diesem Willen am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/65 f.).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Kann sich der Richter trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muß er sich mit dem Sinn begnügen, der diesem Willen am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/65 f.).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Dies gilt aber nur für solche Äußerungen, die Rückschlüsse auf den für die Auslegung maßgebenden Willen des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung zulassen, nicht aber auf anderweitige Überlegungen hinsichtlich der Erbfolge, die der Erblasser gelegentlich geäußert haben mag, aber nicht formgerecht verwirklicht hat (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 835/838).
  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98
    Es entspricht schließlich der Lebenserfahrung, daß die Erblasserin ihrem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundvermögen größere Bedeutung beigemessen hat als ihren Ersparnissen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 982/983; BayObLG FamRZ 1986, 728/731 und 1991, 982/983).
  • BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines

  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass die Erblasserin ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Keine gesetzliche Vermutung (OLG Köln FamRZ 1993, 7 35 Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur eine oder einzelne der bedachten Personen als Erben eingesetzt (§§ 1931, 1922 BGB ), den anderen nur Vermächtnisse (§§ 1939, 2174 BGB ) zugewendet sind (vgl. BGH aaO.; BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 2087 Rn. 6).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

    Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur eine oder einzelne der bedachten Personen als Erben eingesetzt (§§ 1937, 1922 BGB ), den anderen nur Vermächtnisse (§§ 1939, 2174 BGB ) zugewendet sind (vgl. BGH aao; BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Sie ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 59/60.

    Obwohl alle Beteiligten im Testament als Erben bezeichnet sind, konnte das Landgericht im Wege der Auslegung auch zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; 1999, 59/60; 1999, 1392/1394; Palandt/ Edenhofer aaO § 2087 Rn. 3).

  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse kann die Auslegung aber auch ergeben, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 517/518; FamRZ 1999, 59/60; 1392/1394; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2087 Rn. 14; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2087 Rn. 3).
  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 43/04

    Aufschiebend bedingte Nacherbschaft bei Zuwendung eines Hausgrundstücks zur

    Diese Bedingung betrifft nicht die von der Erblasserin prinzipiell gewollte Zuordnung des Nachlasses, sondern sagt nur über den künftigen Eintritt oder Wegfall ihrer Wirksamkeit etwas aus (§ 158 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 59/60).

    Der unter einer auflösenden Bedingung Bedachte hat nämlich die Stellung eines Vorerben; erst bei seinem Tod steht fest, ob er Vollerbe geworden ist (vgl. BayObLGZ 1962, 47/57; BayObLG FamRZ 1999, 59/61; Palandt/Edenhofer § 2075 Rn. 5).

  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

    Auszugehen ist von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte, wobei ferner zu berücksichtigen ist, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Erblassers in die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen eintreten soll (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1096 (1097); NJW-RR 1997, 517 (518); NJW-RR 1998, 1230; Beschluss vom 15.05.1998 - 1Z BR 22/98, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 08.05.2003 - 1Z BR 124/02, juris Rn. 39).
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere bei Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung des Erblassers (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1177; 1392; NJW-RR 2000, 1174), zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen (BayObLG FamRZ 1999, 59).
  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

  • OLG Naumburg, 27.06.2006 - 10 Wx 3/06

    Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

  • OLG München, 12.10.2006 - 31 Wx 75/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

  • BayObLG, 26.11.2003 - 1Z BR 62/03

    Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines

  • BayObLG, 14.04.2000 - 1Z BR 36/00

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • LG München II, 08.02.2008 - 6 T 186/08

    Nachlasspflegschaft: Bemessung des Stundensatzes für einen Rechtsanwalt als

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